AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB`s

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

I      Allgemeines
Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen unsere Bedingungen zugrunde; sie werden durch Auftragserteilung und Annahme der Lieferung anerkannt. Abweichende Bedingungen des Käufers, die wir nicht ausdrücklich anerkennen,  sind  für  uns  unverbindlich,  auch  wenn  wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt werden.

II     Lieferzeit
Die   Lieferzeit   gilt   nur   als   annähernd   vereinbart.   Die Lieferzeit beginnt mit dem Tage der Absendung der Auftragsbestätigung und ist eingehalten, wenn bis Ende der Lieferfrist die Ware das Werk verlassen hat oder bei Versandmöglichkeit die Versandbereitschaft gemeldet ist.

Bei vorzeitiger Lieferung ist deren und nicht der ursprünglich vereinbarte Zeitpunkt maßgeblich. Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Lieferverzuges – angemessen bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die der Lieferer trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte, z.B. Betriebsstörung, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Betriebsstoffe. Das gleiche gilt auch im Fall von Streik und Aussperrung.   Der   Lieferer   muß   dem  Besteller   solche Hindernisse unverzüglich mitteilen.

Bei späteren Abänderungen, die die Lieferfrist beeinflussen können. verlängert sich die Lieferfrist angemessen, sofern nicht besondere Vereinbarungen hierfür getroffen werden.

III    Preis und Zahlung
Die  Preise  für  unsere  Heizelemente  verstehen  sich  in  € netto ab Werk ausschließlich Verpackung. Unsere Innlandsrechnungen sind zahlbar innerhalb von 10 Tagen abzüglich 2% Skonto, oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto Kasse. Reine Lohnarbeiten sind sofort  nach  Rechnungserhalt,  ohne  Abzug  von  Skonto, fällig. Bei Zielüberschreitung werden Verzugszinsen entsprechend den banküblichen Zinsen berechnet. Des Weiteren werden als Verzugsfolge nachstehende Mahngebühren berechnet: 2. Mahnung =  2,50 € 3.Mahnung=5,00 €, 4. Mahnung= 7,50 €, 5.Mahnung= 17,50 €.

Bei Sendungen ins Ausland ist die Zahlung vorbehaltlich anderer Vereinbarungen sofort nach Rechnungserhalt rein netto Kasse fällig. Akzepte   werden   zu   den   am Ausstellungstag  gültigen Diskontsätzen und unter Vorbehalt hereingenommen. Diskont und Spesen gehen zu Lasten des Akzeptanten.

Versandkosten werden nach den jeweils gültigen Tarifen, Verpackung zu Selbstkosten berechnet. Die Verpackung außer Kisten  wird  grundsätzlich nicht  zurück genommen. Der  Besteller  kann  nur  mit  solchen  Forderungen aufrechnen, die unbestritten und rechtskräftig festgestellt sind.

IV      Gefahrenübergang
Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers diesem zugeschickt, so geht mit der Auslieferung an den Versandbeauftragten des Lieferers, spätestens jedoch mit Verlassen des Werks oder des Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Abnahme aus Gründen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

V    Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Lieferer und dem Besteller Eigentum des Lieferers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwertes beim Lieferer. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware  im  ordentlichen  Geschäftsverkehr berechtigt; eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Besteller ist verpflichtet, die Rechte des Vorbehaltsverkäufers bei Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an den Lieferer ab; der Lieferer nimmt diese Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und des Einziehungsrechtes des Lieferers ist der Besteller zur Einziehung  solange  berechtigt,  als  er  seinen Verpflichtungen gegenüber dem Lieferer nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf Verlangen des Lieferers hat der Besteller die zur Einziehung erforderlichen Angaben über   die   abgetretenen   Förderungen   dem   Lieferer   zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.

Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für den Lieferer vor, ohne dass für letzteren daraus Verpflichtungen entstehen. Eine Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen nicht dem Lieferer gehörenden Waren    steht    dem    Lieferer    der    dabei    entstehende

Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturen-Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeitetet Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Vermischung  oder  Vermengung  zu.  Erwirbt  der  Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner  darüber  einig,  dass  der  Besteller  dem Lieferer  im  Verhältnis  des  Fakturen-Wertes  der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Lieferer verwahrt. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung,  Vermischung  oder  Vermengung weiterveräußert,  so  gilt  die  oben  vereinbarte Vorausabtretung nur in der Höhe des Fakturen-Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiterveräußert wird.

Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder die im Voraus abgetretenen Forderungen hat der Besteller den Lieferer unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach seiner Wahl auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 20% oder mehr übersteigt.

VI     Entgegennahme
Warenlieferungen sind  vom Besteller entgegen zunehmen. Teillieferungen sind zulässig. Sonderanfertigungen können bei Fehlbestellungen nicht mehr zurückgenommen werden. Aus    fertigungstechnischem    Gründen    wird    bei    der Auslieferung  eine  Abweichung  bei  Bestellmengen  bis  19 Stück von ± 1 Stück und bei Bestellmengen ab 20 Stück von ± 5% vorbehalten.

VII    Haftung und Mängel
Für  Mängel,  zu  denen  auch  das  Fehlen  zugesicherter Eigenschaften zählt, haftet der Lieferer wie folgt:

1.Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb von 12 Monaten – ohne Rücksicht auf Betriebsdauer – vom Tage des Gefahrenübergangs an gerechnet, infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde. Die Feststellung solcher Mängel muss dem Lieferer unverzüglich schriftlich gemeldet werden.

2.Der Besteller hat die Ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere die vereinbarten Zahlungsbedingungen einzuhalten. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Bestellers nur in einem Umfang zurück gehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen. Ist der Besteller ein voll kaufmännisches Handelsgewerbe  gilt Satz 2 nicht. Ein voll kaufmännischer Besteller darf Zahlungen nur zurückhalten, wenn der Mangel zwischen Lieferer  und dem Besteller unstreitig ist oder darüber rechtskräftig entschieden wurde.

3.Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller dem Lieferer die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit.

4.Wenn der Lieferer eine ihm gestellte   angemessene Nachfrist verstreichen lässt, ohne den Mangel zu beheben, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten (Rücktritt) oder angemessene Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen.

5.Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen zum Zeitpunkt der Rüge an in 12 Monaten. Wird innerhalb dieser Frist keine Einigung erzielt, so können Lieferer und Besteller eine Verlängerung dieser Verjährungsfrist vereinbaren.

6.Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahr Übergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes und solcher chemischer oder elektrischer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorhersehbar sind.

7.Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß vorgenommenen Änderungen und Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen ausgeschlossen.

8.Die Gewährleistungsfrist beträgt für Nachbesserungen 3 Monate, für Ersatzlieferungen und Ersatzleistungen 6 Monate. Sie läuft meistens bis zum Ende der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung verlängert sich um die Dauer der Betriebsunterbrechung, die dadurch eintritt, dass Nachbesserungen, Ersatzlieferungen oder Ersatzleistungen erforderlich werden, für diejenigen Teile, die wegen der Unterbrechung nicht zweckdienlich betrieben werden können.

9.Die Bestimmungen über Gewährleistungsfristen in Ziffer 1, 5 und 8 gelten nicht, soweit der Gesetzgeber, z.B. bei Verbrauchern, zwingend längere Fristen vorschreibt.

10.Weitere Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit  oder  des  Fehlens  zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.

11.Die Ziffern 1 bis 10 gelten entsprechend für solche Ansprüche des Bestellers auf Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Schadensersatz, die durch im Rahmen des Vertrages erfolgten Vorschläge oder Beratungen oder durch Verletzung vertraglicher Nebenpflichten entstanden sind.

VIII    Unmöglichkeit, Vertragsanpassung

1.Wird dem Lieferer oder dem Besteller die ihm obliegende Lieferung unmöglich, so gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze mit der folgenden Maßgabe:

Ist die Unmöglichkeit auf Verschulden des Lieferers zurückzuführen, so ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung oder der Leistung, welcher wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Schadensersatzansprüche des Bestellers, die über die genannte Grenze in Höhe von 10% hinausgehen, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

2.Sofern unvorhergesehene Hindernisse (s. Lieferfristen) die wirtschaftliche  Bedeutung  oder  den  Inhalt  der  Lieferung oder Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, so wird der Vertrag angemessen angepasst, soweit dies Treu und Glauben entspricht.  Soweit  dies  wirtschaftlich  nicht  vertretbar  ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses  unverzüglich  dem  Besteller  mitzuteilen,  und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

IX    Sonstige Schadensersatzansprüche
Schadensersatzansprüche   des   Bestellers   aus   positiver Forderungsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei der  Vertragsverhandlung  und  aus  unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes  oder  der  groben  Fahrlässigkeit  des  Lieferers, seines gesetzlichen  Vertreters oder seiner Erfüllungsgehilfen zwingend gehaftet wird. Diese Haftungsbegrenzung gilt für den Besteller entsprechend.

X    Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist  Pfarrkirchen.
Der Gerichtstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten wird durch den Sitz des Lieferers bestimmt.
Für das Vertragsverhältnis gilt Deutsches Recht.

XI     Datenschutz
Der Besteller ist mit der computerisierten Erfassung seiner Kundendaten einverstanden.

Unsere Datenschutzerklärung finden Sie unter www.hke-tec.com

XII    Verbindlichkeit des Vertrages
Der Vertrag und die Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte im Übrigen verbindlich und wirksam.